Alternative Freie Wählergemeinschaft Sassnitz

Nah bei den Menschen ...

Satzung


Präambel:

Die Alternative freie Wählergemeinschaft (AFW) ist die Vereinigung von Menschen, die unabhängig von Konfession, Geschlecht und Stand für wirtschaftlichen Fortschritt, soziale Gleichbehandlung und kulturelle Vielfalt eintreten.

§ 1 Name

Die Wählergemeinschaft führt den Namen Alternative Freie Wählergemeinschaft für Sassnitz - AFW

§ 2 Zweck

Die AFW bietet allen politisch interessierten Bürgern eine parteipolitisch unabhängige Plattform. Die AFW bekennt sich zum demokratischen Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sowie zur Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die AFW lehnt jede Art von Rassismus ab.
Insbesondere auf kommunaler Ebene bietet die AFW die Möglichkeiten, Verbesserungen auf wirtschaftlichem, kulturellem und sozialem Gebiet zu erstreiten. Die AFW ist unabhängig und parteilich ungebunden und für zusammenarbeit mit anderen Wählergruppen offen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied der "Alternativen Freien Wählergemeinschaft für Sassnitz" können alle Einwohner mit dem Hauptwohnsitz in der Stadt Sassnitz werden, die nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigt sind. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Abstimmung der Mitgliederversammlung. Die AFW ist für alle demokratischen Bürger offen.

Die Mitgliedschaft endet durch

  • eine schriftliche Austrittserklärung
  • durch Ausschluss, der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird
  • durch Tod.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn

  • es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze und Ordnung verstößt und damit dem Ansehen der Wählergemeinschaft Schaden zufügt
  • wenn der Verlust des aktiven Wahlrechts eintritt.

Den Betroffenen steht in jedem Falle das Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen zu, welches schriftlich beim Vorstand einzubringen ist. Sofern dieser dem Widerspruch nicht abhelfen kann, entscheidet letztlich die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel- Mehrheit (2/3), die spätestens nach 3 Monaten tagen muss. Für alle ausgeschiedenen Mitglieder besteht kein Anspruch auf Vergütung eingezahlter Beiträge.

§ 4 Organe der AFW

  • Mitgliederversammlung als höchstes Organ,
  • Vorstand
  • Revisionskommission

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verpflichtet. Alle Mitglieder sind wählbar und stimmberechtigt bei allen Entscheidungen der Mitgliederversammlung. Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt bei allen Entscheidungen des Vorstandes. Jedes Mitglied hat eine Wahlstimme. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand und die Kandidaten in kommunalen Vertretungen grundsätzlich bindend.

§ 6 Beiträge

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und werden zu Beginn des Kalenderjahres im Voraus bezahlt. Begründete Einzelfestlegungen sind möglich.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 3 aufgenommenen Mitgliedern zusammen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten der AFW, dazu gehören insbesondere:

  • Beschlüsse zum Programm der AFW
  • Beschlüsse und Festlegungen zu kommunalpolitischen Vorhaben
  • Aufstellung und Vorbereitung der Kandidaten zu Wahlen
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes und der Revisionskommission
  • Wahl und Abberufung von Vorstandesmitgliedern

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal vierteljährlich, einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.

Wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muss der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen.

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50 % der Mitglieder anwesend sind.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • seinem Stellvertreter
  • dem Schriftführer
  • dem Kassenverwalter
  • dem Beisitzer

Vorsitzender und Stellvertreter sind nach außen allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand ist für alle Außenwirkungen verantwortlich.

Schriftliche offizielle Erklärungen bedürfen der Unterschriften entweder des Vorsitzenden oder des Stellvertreters.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er ist wiederwählbar.

Die Mitglieder des Vorstandes werden in offener Abstimmung mit Handzeichen gewählt. Es gilt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Sollte keine Entscheidung fallen, entscheidet das Los.

Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung in begründeten Fällen abberufen werden. Es entscheidet die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Es hat unverzüglich eine Neuwahl stattzufinden. Der Antrag auf Abberufung muss rechtzeitig und schriftlich erfolgen und muss auf der folgenden Tagesordnung bekannt gegeben werden.

Der Vorstand tagt regelmäßig oder der Situation entsprechend.

Es sind Tagungsprotokolle zu fertigen.

§ 9 Niederschriften/ Protokolle

Von jeder Vorstandssitzung und jeder Mitgliederversammlung sind Protokolle zu fertigen. Diese müssen vom Verfasser/ Schriftführer und einem Vorstandsmitglied gezeichnet werden.

§10 Auflösung der Alternativen Freien Wählergemeinschaft

Die AFW kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder aufgelöst werden. Eventuell vorhandene Vermögenswerte (Beiträge/Sachwerte) werden dann gemeinnützigen Zwecken zugeführt.

Sassnitz, den 17.1.2009